Eine reine WG ist keine Partnerschaft. Was § 7 SGB II wirklich verlangt, die vier Vermutungsgründe bei echten Paaren und wann die Anlage VE nötig wird.
„Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ist der sperrige Fachbegriff für das, was umgangssprachlich eheähnliche Gemeinschaft heißt: zwei Menschen, die zusammenleben, ohne verheiratet oder verpartnert zu sein, aber wie ein Paar füreinander einstehen. Bejaht das Jobcenter das, zählt die Partnerin oder der Partner zur Bedarfsgemeinschaft — und deren Einkommen und Vermögen fließen in die Berechnung ein.
Die Frage, die die meisten wirklich umtreibt, ist eine andere: Reicht schon eine ganz normale Wohngemeinschaft, um darunter zu fallen?
Kurze Antwort vorweg: Eine reine Wohngemeinschaft ohne Paarbeziehung fällt nicht unter diese Regel — unabhängig davon, wie lange ihr schon zusammenwohnt oder ob ihr euch die Miete teilt.
Zur Bedarfsgemeinschaft zählt nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c SGB II eine Person, „die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“.
Das beschreibt eine Paarbeziehung, keine bloße Wohngemeinschaft. Wer sich mit einer fremden Person oder einer Freundin oder einem Freund eine Wohnung teilt, ohne dass eine Beziehung besteht, erfüllt diesen Tatbestand nicht — egal wie lange die WG schon besteht.
Besteht dagegen tatsächlich eine Paarbeziehung, muss das Jobcenter den wechselseitigen Willen nicht in jedem Einzelfall beweisen. Das Gesetz vermutet ihn, sobald eines von vier Merkmalen zutrifft:
Die reine Wohndauer als Paar am selben Ort.
Unabhängig davon, wie lange das Paar schon zusammen ist.
Auch wenn es nicht das gemeinsame leibliche Kind ist.
Zum Beispiel eine gemeinsame Kontovollmacht.
Trifft eines der vier Merkmale zu, kehrt sich die Beweislast um: Nicht mehr das Jobcenter muss die Partnerschaft belegen, sondern die betroffene Person müsste im Zweifel glaubhaft machen, dass trotz des Merkmals kein wechselseitiges Einstehen vorliegt. Die Vermutung ist widerlegbar, aber sie ist der Ausgangspunkt der Prüfung.
Name und Geburtsdatum der Partnerin oder des Partners, seit wann ihr zusammenwohnt und ob ihr eine gemeinsame Haushaltskasse habt. Aus dem Datum errechnet sich automatisch, ob die Ein-Jahres-Grenze erreicht ist.
Die Anlage VE kommt zum Hauptantrag dazu, sobald du auf dem zugehörigen Blatt zur weiteren Person „Partnerin/Partner“ ohne Trauschein ankreuzt. Bei einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft entfällt sie — dort ist die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ohnehin klar.
AmtWerk stellt dir die vier Fragen zur Anlage VE in einfacher Sprache — auf Deutsch, Türkisch, Ukrainisch, Russisch, Rumänisch, Englisch oder Arabisch — und trägt sie an der richtigen Stelle in das amtliche Formular ein, inklusive der automatisch berechneten Ein-Jahres-Grenze.
Du kannst alle Fragen kostenlos durchgehen und deinen fertigen Antrag vorher ansehen. Bezahlt wird erst am Ende, direkt vor dem Download.
Stand: 12.09.2026
AmtWerk ist eine Ausfüllhilfe und keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt und wie eine Vermutung nach § 7 Absatz 3a SGB II zu bewerten ist, entscheidet allein das zuständige Jobcenter.