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Grundsicherungsgeld: Wer hat Anspruch? Voraussetzungen einfach erklärt

Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Aufenthalt: wer Grundsicherungsgeld bekommt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört und wer ausgeschlossen ist.

Anspruch auf Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, hat nach den Worten der Bundesagentur, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Dahinter stehen vier Voraussetzungen, die das Gesetz nennt. Dazu kommt die Frage, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, denn in die Berechnung fließen alle Personen ein, die mit dir zusammenleben.

Hier steht, was jede Voraussetzung bedeutet.

Zwei Beispiele der Bundesagentur: Du bist arbeitslos und bekommst kein oder nur ein sehr geringes Arbeitslosengeld. Oder du arbeitest, verdienst aber zu wenig, um davon zu leben.

Die vier Voraussetzungen

1. Alter

Du hast das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht die Altersgrenze erreicht. Diese Altersgrenze ist nach Geburtsjahr gestaffelt und steht in § 7a SGB II.

2. Erwerbsfähig

Erwerbsfähig bist du, wenn du nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande bist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Bei Ausländerinnen und Ausländern kommt hinzu, dass sie arbeiten dürfen oder die Erlaubnis dazu erteilt werden könnte.

3. Hilfebedürftig

Hilfebedürftig bist du, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus deinem Einkommen oder Vermögen decken kannst und die nötige Hilfe nicht von anderen bekommst, besonders nicht von Angehörigen oder anderen Sozialleistungen.

4. Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Du lebst in Deutschland und hast hier deinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört

Leistungen bekommen auch Personen, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, selbst wenn sie nicht erwerbsfähig sind. Dazu gehören:

Partnerinnen und Partner

Ehegatten und Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, und Personen, die so zusammenleben, dass man annehmen kann, sie stehen füreinander ein. Das wird vermutet, wenn man länger als ein Jahr zusammenlebt, mit einem gemeinsamen Kind lebt, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder über das Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen darf. Mehr zur WG-Frage im Artikel „Eheähnliche Gemeinschaft: Zählt meine WG als Bedarfsgemeinschaft?“.

Kinder

Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im Haushalt, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Auch die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 gehören dazu.

Wessen Einkommen zählt

In einer Bedarfsgemeinschaft werden auch Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Bei Kindern zählen auch das Einkommen und Vermögen der Eltern. Wer mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, bei dem wird vermutet, dass er von ihnen Unterstützung bekommt, soweit das nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Wer keine Leistungen bekommt

Stationäre Unterbringung und Altersrente

Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht, bekommt in der Regel kein Grundsicherungsgeld. Dafür gibt es Ausnahmen, die das Gesetz regelt.

Bestimmte Ausländerinnen und Ausländer

Ausgenommen sind Menschen, die in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts weder in Deutschland arbeiten noch als Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind, Menschen ohne Aufenthaltsrecht, Menschen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Chancenkarte ergibt, und Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen.

Für Menschen ohne Aufenthaltsrecht und für solche, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche ergibt, gibt es eine Ausnahme: Wer seit mindestens fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bekommt Leistungen. Das gilt nicht, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der Meldebehörde, und Zeiten mit Ausreisepflicht zählen nicht mit.

Was du als Nächstes tun kannst

Eine erste Einschätzung gibt dir der kostenlose Kurzcheck in der AmtWerk-App. Er ist nur eine Orientierung. Wie du den Antrag stellst, steht im Artikel „Grundsicherungsgeld beantragen: Schritt für Schritt erklärt“. Ob du die Voraussetzungen erfüllst, entscheidet das Jobcenter.

Den Antrag mit AmtWerk ausfüllen

AmtWerk beginnt mit einem kostenlosen Kurzcheck und führt dich dann in einfacher Sprache durch den Antrag, auf Deutsch, Türkisch, Ukrainisch, Russisch, Rumänisch, Englisch oder Arabisch. Deine Antworten trägt AmtWerk an der richtigen Stelle in die amtlichen Formulare ein.

Du kannst alle Fragen kostenlos durchgehen und deinen fertigen Antrag vorher ansehen. Bezahlt wird erst am Ende, direkt vor dem Download.

Quellen

Stand: 05.10.2026

AmtWerk ist eine Ausfüllhilfe und keine Rechtsberatung. Ob du Anspruch auf Grundsicherungsgeld hast, entscheidet allein das zuständige Jobcenter. Bitte prüfe alle Angaben vor dem Einreichen selbst.

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