Warum der Kinderzuschlag nur für sechs Monate bewilligt wird, wann du neu beantragen musst und wie du keine Monate verschenkst. Zeiträume einfach erklärt.
Viele wundern sich: Der Kinderzuschlag wird nur für sechs Monate bewilligt. Danach muss man neu beantragen. Das ist keine Willkür der Familienkasse, sondern steht so im Gesetz. Dieser Text erklärt, wie die Zeiträume zusammenhängen, damit du keine Monate verschenkst.
Stell den neuen Antrag noch während des laufenden Zeitraums. Dann schließt der neue Zeitraum nahtlos an den alten an.
Das Bundeskindergeldgesetz sieht vor, dass über den Kinderzuschlag jeweils für sechs Monate entschieden wird. Diesen Zeitraum nennt man Bewilligungszeitraum. Die Familienkasse prüft dann das Einkommen deiner Familie neu.
Innerhalb der sechs Monate werden Änderungen in der Regel nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ändert, zum Beispiel durch Geburt, Auszug oder Trennung, oder wenn sich der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert.
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem du den Antrag stellst. Bekommst du schon Kinderzuschlag, beginnt der neue Zeitraum frühestens nach dem Ende des laufenden. Rückwirkend für Monate vor dem Antrag gibt es keinen Kinderzuschlag.
Für die Berechnung wird dein durchschnittliches Einkommen aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums herangezogen. Dieser Zeitraum heißt Bemessungszeitraum.
Ein Beispiel aus den Hinweisen der Familienkasse: Dein Einkommen von Dezember bis Mai zählt für einen Kinderzuschlag, der von Juni bis November läuft. Für den nächsten Zeitraum, der im Dezember beginnt, zählen dann Juni bis November.
Stellst du deinen neuen Antrag noch während des laufenden Bewilligungszeitraums, beginnt der neue Zeitraum trotzdem erst im Anschluss an den alten. Es entsteht also keine Lücke. Der Bemessungszeitraum rückt dabei mit. Die Antragsunterlagen fragen zur Vereinfachung trotzdem nach den sechs Monaten vor der Antragstellung.
Stellst du den Antrag erst, nachdem der alte Zeitraum abgelaufen ist, beginnt der neue mit dem Antragsmonat. Die Monate dazwischen sind dann verloren.
Hat sich in deiner Familie und beim Einkommen nichts wesentlich geändert, kann ein Kurzantrag genügen. Mehr dazu im Artikel „Kinderzuschlag verlängern: Kurzantrag oder voller Antrag?“.
Der Kinderzuschlag wird von der Familienkasse in der Regel zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt, auf das Konto, das du im Antrag angegeben hast. Wann bei dir gezahlt wird, steht in deinem Bescheid, und die Familienkasse beantwortet Rückfragen dazu.
AmtWerk führt dich in einfacher Sprache durch den Antrag oder den Kurzantrag, auf Deutsch, Türkisch, Ukrainisch, Russisch, Rumänisch, Englisch oder Arabisch, und trägt deine Antworten in die amtlichen Formulare ein. Wer den Kurzantrag nutzen darf, prüft AmtWerk vorher mit einigen Fragen.
Du kannst alle Fragen kostenlos durchgehen und deinen fertigen Antrag vorher ansehen. Bezahlt wird erst am Ende, direkt vor dem Download.
Stand: 05.10.2026
AmtWerk ist eine Ausfüllhilfe und keine Rechtsberatung. Ob und für welchen Zeitraum dir Kinderzuschlag zusteht, entscheidet allein die zuständige Familienkasse. Bitte prüfe alle Angaben vor dem Einreichen selbst.