Was als Vermögen zählt, was ganz geschützt ist und wie der Freibetrag nach Alter funktioniert: Haus, Auto, Konto und Altersvorsorge beim Grundsicherungsgeld.
Wer Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragt, muss nicht erst alles aufbrauchen. Das Gesetz schützt bestimmte Dinge ganz und gibt jeder Person einen Freibetrag, der mit dem Alter steigt. Was darüber liegt, zählt als Vermögen, bevor es Leistungen gibt.
Hier steht, was in welche Gruppe fällt: Haus, Auto, Ersparnisse, Altersvorsorge. Maßgeblich ist der Wert am Tag der Antragstellung.
Für die Prüfung brauchst du Kontoauszüge, den Fahrzeugschein, Unterlagen zu Haus oder Wohnung und den aktuellen Wert deiner Versicherungen und Wertpapiere. Das Jobcenter fragt all das in der Anlage VM ab.
Möbel, Geräte, Kleidung. Als Maßstab gelten die Lebensumstände während des Leistungsbezugs.
Für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ist ein angemessenes Kraftfahrzeug geschützt. Die Angemessenheit wird vermutet, wenn du es im Antrag erklärst. Trag dein Auto also an, statt es wegzulassen.
Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, und andere Formen der Altersvorsorge, die nach Bundesrecht ausdrücklich gefördert werden, zum Beispiel Riester. Auch weitere Vermögensgegenstände, die als Altersvorsorge bestimmt sind, können geschützt sein.
Ein selbst genutztes Haus mit einer Wohnfläche bis 140 Quadratmeter oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter ist geschützt. Wohnen mehr als vier Personen darin, erhöht sich die Fläche um je 20 Quadratmeter für jede weitere Person. Eine größere Fläche kann anerkannt werden, wenn die Anrechnung als Vermögen eine besondere Härte wäre.
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit, wird ein selbst genutztes Haus oder eine selbst genutzte Wohnung gar nicht als Vermögen berücksichtigt.
Sachen und Rechte, deren Verwertung für dich eine besondere Härte bedeuten würde, bleiben unberücksichtigt. Was darunter fällt, entscheidet das Jobcenter im Einzelfall.
Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft wird vom Vermögen ein Freibetrag abgezogen, der vom Alter abhängt. Es gibt vier Stufen: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, ab dem 31., ab dem 41. und ab dem 51. Lebensjahr. Der höhere Betrag gilt ab dem Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird.
Übersteigt das Vermögen einer Person ihren Freibetrag, werden nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft auf sie übertragen. Die Beträge stehen in § 12 SGB II (Link im Quellenabschnitt unten). Der kostenlose Kurzcheck in der AmtWerk-App kennt die aktuell gültigen Werte.
Alle verwertbaren Vermögensgegenstände zählen, die nicht ausdrücklich geschützt sind. Dazu gehören Konten, Sparguthaben, Bargeld, Wertpapiere und Kryptowerte, nicht selbst bewohnte Immobilien und Fahrzeuge über das angemessene Maß hinaus. Bewertet wird mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung, bei späterem Erwerb zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Auch Vermögen im Ausland gehört dazu. Auf dem Formular ist ausdrücklich nach Vermögen im Inland und im Ausland gefragt.
Du gibst dein Vermögen selbst in der Anlage VM an. Wie du sie ausfüllst, steht im Artikel „Anlage VM ausfüllen: Feld für Feld erklärt, mit Beispiel“. Das Jobcenter kann außerdem einen Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Gib deshalb alle Konten an, auch fast leere.
Dann wird in aller Regel nur der übersteigende Teil angerechnet, nicht das gesamte Vermögen auf einmal. Was in deinem Fall gilt, entscheidet allein das Jobcenter.
AmtWerk führt dich in einfacher Sprache durch den Antrag und die Anlage VM, auf Deutsch, Türkisch, Ukrainisch, Russisch, Rumänisch, Englisch oder Arabisch, und trägt deine Antworten ins amtliche Formular ein.
Du kannst alle Fragen kostenlos durchgehen und deinen fertigen Antrag vorher ansehen. Bezahlt wird erst am Ende, direkt vor dem Download.
Stand: 05.10.2026
AmtWerk ist eine Ausfüllhilfe und keine Rechtsberatung. Ob und wie viel von deinem Vermögen angerechnet wird, entscheidet allein das zuständige Jobcenter. Bitte prüfe alle Angaben vor dem Einreichen selbst.