Wer Wohngeld beantragen darf, wann es keins gibt und warum es keine einzelne Einkommensgrenze gibt: die Voraussetzungen in einfacher Sprache erklärt.
Wohngeld ist ein Zuschuss zu deinen Wohnkosten für Menschen mit geringem Einkommen. Wohnst du zur Miete, heißt er Mietzuschuss. Gehört dir die Wohnung oder das Haus, in dem du selbst wohnst, heißt er Lastenzuschuss.
Ob du Anspruch hast, hängt nicht von einer einzigen Grenze ab. Es kommt auf drei Dinge zusammen an: wie viele Personen in deinem Haushalt leben, wie hoch deine Miete oder Belastung ist und wie hoch das Einkommen aller Haushaltsmitglieder ist. Dazu kommen einige Fälle, in denen es von vornherein kein Wohngeld gibt. Beides erklärt dieser Text.
Prüf zuerst, ob du schon eine Leistung bekommst, bei der deine Wohnkosten mitgerechnet werden, zum Beispiel Grundsicherungsgeld. Dann gibt es in der Regel kein Wohngeld daneben.
Wohngeld kann beantragen, wer Wohnraum gemietet hat und selbst darin wohnt. Gleichgestellt sind Untermieterinnen und Untermieter und alle, die in einem ähnlichen Nutzungsverhältnis wohnen. Auch wer dauerhaft in einem Heim lebt, kann berechtigt sein.
Wer Eigentum an der selbst bewohnten Wohnung oder dem selbst bewohnten Haus hat, kann den Lastenzuschuss beantragen. Gleichgestellt sind zum Beispiel Erbbauberechtigte und Menschen mit einem Wohnungsrecht oder Nießbrauch.
Wenn mehrere Personen eines Haushalts dieselbe Wohnung gemietet haben, darf nur eine von ihnen den Antrag stellen. Ihr entscheidet gemeinsam, wer es ist. Das Wohngeld wird aber für den ganzen Haushalt berechnet.
Wer keinen deutschen Pass hat, muss sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und ein Aufenthaltsrecht haben, zum Beispiel einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung. In der Regel nicht berechtigt sind Menschen, deren Aufenthaltstitel nur für die Ausbildungsplatzsuche, die Arbeitsplatzsuche (auch mit Chancenkarte), ein studienbezogenes Praktikum oder einen europäischen Freiwilligendienst gilt.
Gezählt werden die Personen, die zu deinem Haushalt gehören. Je mehr es sind, desto höher darf die Miete ausfallen, die berücksichtigt wird, und desto mehr Einkommen ist möglich.
Nicht jede Miete wird in voller Höhe angerechnet. Es gibt Höchstbeträge, die von der Haushaltsgröße und von der Mietenstufe deiner Gemeinde abhängen. Gemeinden mit teuren Mieten haben eine höhere Stufe.
Das Einkommen aller Haushaltsmitglieder wird zusammengezählt. Je höher es ist, desto weniger Wohngeld gibt es, bis es ganz wegfällt. Ab wann das passiert, hängt von den anderen beiden Größen ab. Eine feste Zahl für alle gibt es deshalb nicht.
Ausgeschlossen sind Menschen, die zum Beispiel Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, wenn dabei auch ihre Wohnkosten berücksichtigt wurden. Das gilt auch für Haushaltsmitglieder, deren Einkommen bei einer solchen Leistung mitgerechnet wurde.
Es gibt Ausnahmen, etwa wenn die Leistung nur als Darlehen gezahlt wird. Ob eine Ausnahme auf dich passt, entscheidet die Wohngeldstelle.
Studierende und Auszubildende sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Kein Wohngeld gibt es aber, wenn allen Personen im Haushalt BAföG oder eine vergleichbare Ausbildungsförderung dem Grunde nach zustünde. Das gilt auch dann, wenn die Förderung wegen des Einkommens null ergäbe.
Liegt das Wohngeld unter einer gesetzlichen Mindestgrenze pro Monat, wird es nicht gezahlt.
Wohngeld gibt es nicht, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, und das Gesetz nennt dafür ausdrücklich erhebliches Vermögen. Wo die Grenze liegt, entscheidet die Wohngeldstelle im Einzelfall.
Wurde zum Beispiel dein Antrag auf Grundsicherungsgeld abgelehnt, kann das Wohngeld rückwirkend ab dem Monat gelten, ab dem die andere Leistung abgelehnt wurde. Voraussetzung ist, dass du den Wohngeldantrag bis zum Ende des Monats stellst, der auf den Monat folgt, in dem du von der Ablehnung erfahren hast. Heb deshalb den Ablehnungsbescheid auf und stell den Antrag zügig.
Eine erste Orientierung gibt dir der Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums (Link im Quellenabschnitt unten) und der kostenlose Kurzcheck in der AmtWerk-App. Beide sind nur eine Einschätzung. Verbindlich entscheidet allein die Wohngeldstelle, und die erreichst du über die Behördensuche des Bundes (ebenfalls unten verlinkt).
Gut zu wissen: Das Bundesbauministerium nennt den 1. Januar 2027 als geplanten Termin für eine Neuregelung des Wohngelds. Die Voraussetzungen können sich also ändern. Dieser Text beschreibt den Stand vom 5. Oktober 2026.
AmtWerk beginnt mit einem kostenlosen Kurzcheck und führt dich dann in einfacher Sprache durch den Antrag, auf Deutsch, Türkisch, Ukrainisch, Russisch, Rumänisch, Englisch oder Arabisch. Deine Antworten trägt AmtWerk an der richtigen Stelle ins amtliche Formular ein.
Du kannst alle Fragen kostenlos durchgehen und deinen fertigen Antrag vorher ansehen. Bezahlt wird erst am Ende, direkt vor dem Download.
Stand: 05.10.2026
AmtWerk ist eine Ausfüllhilfe und keine Rechtsberatung. Ob du Anspruch auf Wohngeld hast und in welcher Höhe, entscheidet allein die zuständige Wohngeldstelle. Bitte prüfe alle Angaben vor dem Einreichen selbst.